BFH - Beschluß vom 18.09.2000
IV B 139/99
Normen:
AO § 163 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 452

Negatives Kapitalkonto, Auflösung; Billigkeitsmaßnahme

BFH, Beschluß vom 18.09.2000 - Aktenzeichen IV B 139/99

DRsp Nr. 2001/831

Negatives Kapitalkonto, Auflösung; Billigkeitsmaßnahme

Wird im Zusammenhang mit der Auflösung eines negativen Kapitalkontos eine Billigkeitsmaßnahme begehrt, weil sich vorangegangene Verluste steuerlich nicht ausgewirkt haben, kann diese Entscheidung nur bei der ESt-Festsetzung nicht aber im Gewinnfeststellungsverfahren beantragt werden.

Normenkette:

AO § 163 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war zusammen mit seinem Bruder H bis 1982 Komplementär der X-KG (KG). Zum 31. Dezember 1982 erwarb Y (z.T. über einen Treuhänder) eine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft. Der Kläger veräußerte dazu von seinem Festkapitalanteil von nominell 400 000 DM einen Anteil in Höhe von 203 200 DM zum Preis von 304 800 DM. Das negative Kapitalkonto des Klägers zum 31. Dezember 1982 betrug 1 253 289,40 DM. Über die Behandlung der negativen Kapitalkonten war im Kaufvertrag folgende Vereinbarung getroffen worden: