BFH vom 26.05.1994
IV B 4/93

Negatives Kapitalkonto; Erweiterter Verlustausgleich (§ 15 a EStG)

BFH, vom 26.05.1994 - Aktenzeichen IV B 4/93

DRsp Nr. 1997/8540

Negatives Kapitalkonto; Erweiterter Verlustausgleich (§ 15 a EStG)

Die Vorschrift des § 15 a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG über den erweiterten Verlustausgleich bei negativem Kapitalkonto gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur für Kommanditisten und kommt deshalb bei atypischen stillen Gesellschaftern nicht in Betracht.

Für die Praxis:

Der BFH weist ferner darauf hin, daß die "Haftung" für die eigene Einlageverpflichtung auch keine Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist.