BFH - Beschluss vom 01.09.2005
VI B 30/05
Normen:
EStG § 42d Abs. 3 S. 4 ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2046
BFH/NV 2005, 2046
DStRE 2005, 1429
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 404/03

Nettolohnvereinbarung; Beweiserhebung

BFH, Beschluss vom 01.09.2005 - Aktenzeichen VI B 30/05

DRsp Nr. 2005/17289

Nettolohnvereinbarung; Beweiserhebung

1. Bei Beantwortung der Frage, ob das FG einen Verfahrensfehler begangen hat, ist von dessen materiell-rechtlicher Auffassung auszugehen.2. Sieht das FG von einer Beweiserhebung über das Zustandekommen einer Nettolohnvereinbarung ab, weil dem ArbG eine LSt-Karte nicht vorgelegt worden ist, liegt in der unterlassenen Beweiserhebung kein Verfahrensfehler.

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 3 S. 4 ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision dargelegt werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 f.).