FG Hessen - Urteil vom 04.07.2000
11 K 6696/98
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2001, 408
EFG 2001, 18

Neubau; Herstellung; Gebäude; Entkernung; Außenmauer; Vollständige Neugestaltung - Entkernung eines Gebäudes als Neuherstellung

FG Hessen, Urteil vom 04.07.2000 - Aktenzeichen 11 K 6696/98

DRsp Nr. 2001/1805

Neubau; Herstellung; Gebäude; Entkernung; Außenmauer; Vollständige Neugestaltung - Entkernung eines Gebäudes als Neuherstellung

Die Herstellung einer Wohnung i.S.d. § 10e Abs. 1 EStG liegt trotz Beibehaltung der Außenmauern und der tragenden Wände eines Gebäudes vor, wenn das Gebäude vollständig entkernt und in seiner Innensubstanz durch Änderung der Innenwände und der Geschoßhöhen völlig neu gestaltet wird

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit Kaufvertrag vom 09.06.1995 erwarb die Klägerin zu 50 Prozent (und Herr S, der Kläger ebenfalls zu 50 Prozent) ein Holzfachwerkhaus in A, dessen Entstehungsjahr laut Schreiben des Finanzamts vom 05.04.2000 1937 ist. Nach den Angaben der Klägerseite ist das Haus jedoch vor 1850 errichtet worden, wenn es 1969 im Brandversicherungsverzeichnis erwähnt wurde. Das Gebäude wurde 1996 renoviert und modernisiert. Die Parteien streiten darüber, ob eine Herstellung einer Wohnung im Sinne des § 10 e Abs. 1 EStG vorliegt. Das Haus wurde im wesentlichen im Inneren entkernt, während die Außenmauern und Fundamente im wesentlichen erhalten blieben.