OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.05.2016
20 W 42/15
Normen:
GNotKG § 54; GNotKG § 127; HGB § 266;
Fundstellen:
NotBZ 2017, 273
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 115/14

Neuberechnung der Notargebühren durch das Gericht nach Korrektur des Geschäftswerts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 20 W 42/15

DRsp Nr. 2017/2033

Neuberechnung der Notargebühren durch das Gericht nach Korrektur des Geschäftswerts

1. Grundsätzlich hat das Gericht im Antragsverfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Geschäftswert zu korrigieren ist, die dem Notar zustehenden Gebühren auf dieser Grundlage neu zu berechnen und selbstständig festzusetzen. Eine Zurückweisung an den Notar ist nur in Ausnahmefällen statthaft, dann nämlich, wenn es für die Ermittlung des neuen Geschäftswerts weiterer Ermittlungen bedarf und diese besser und effektiver durch den Notar durchgeführt werden können.2. Zur Berechnung bzw. Ermittlung des Werts des Geschäftsanteils einer GmbH durch den Notar

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Kostenberechnung vom 14.04.2014 wird aufgehoben. Der Kostengläubiger hat Kosten in Höhe von 334,39 EUR zu erheben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Normenkette:

GNotKG § 54; GNotKG § 127; HGB § 266;

Gründe

I.