BFH - Beschluß vom 09.10.2000
I B 51/00
Normen:
FGO § 100 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 461

Neuberechnung der Steuer gem. § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO

BFH, Beschluß vom 09.10.2000 - Aktenzeichen I B 51/00

DRsp Nr. 2001/807

Neuberechnung der Steuer gem. § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO

1. Wird dem FA durch das FG gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgegeben, die Steuer neu zu errechnen, muss das FA dem Kl. das Ergebnis der Neuberechnungen unverzüglich formlos mitteilen und nach Rechtskraft des Urteils die angefochtenen Steuerbescheide mit dem geänderten Inhalt neu bekannt geben. 2. Teilt das FA das Ergebnis der neu berechneten Steuer nicht nur formlos mit sondern erlässt unmittelbar geänderte - förmliche - Steuerbescheide, so handelt es sich um Änderungsbescheide i.S.v. § 68 FGO. 3. Werden diese Bescheide unmittelbar vor Rechtskraft des Urteils erlassen, fehlt einer vom unterlegenen FA eingelegten NZB das Rechtsschutzbedürfnis.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 2 ;

Gründe: