Neuberechnung der Steuer nach stattgebendem Urteil formlose Mitteilung des FA ist kein Verwaltungsakt i. S. d. § 68 FGO Übersehen eines Änderungsbescheids im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen 4 K 4222/10
DRsp Nr. 2014/9446
Neuberechnung der Steuer nach stattgebendem Urteil formlose Mitteilung des FA ist kein Verwaltungsakt i. S. d. § 68FGO Übersehen eines Änderungsbescheids im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
1. § 68FGO findet keine Anwendung, wenn das FA nach § 100 Abs. 2 S. 3 FGO in Umsetzung eines erstinstanzlichen (teilweise) stattgebenden Urteils des FG den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitteilt.2. Erst der gem. § 100 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 FGO bekanntgegebene Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 Satz 1 AO und kann mit Einspruch und Klage angefochten werden.3. Die durch § 68FGO angeordnete Auswechselung des Verfahrensgegenstandes findet auch Anwendung, wenn nicht das FG, sondern der BFH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Änderungsbescheide i. S. d. § 68FGO übersieht und über nicht mehr existente und damit über „falsche” Bescheide entscheidet.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.