LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 20.06.2022
L 2/12 R 115/20
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 233/16

Neuberechnung einer zuerkannten ErwerbsminderungsrenteGlaubhaft gemachte polnische BeitragszeitKonkretisierung des Begriffs der langjährigen Berufserfahrung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.06.2022 - Aktenzeichen L 2/12 R 115/20

DRsp Nr. 2022/14671

Neuberechnung einer zuerkannten Erwerbsminderungsrente Glaubhaft gemachte polnische Beitragszeit Konkretisierung des Begriffs der langjährigen Berufserfahrung

Die unterbliebene Einbeziehung von bestehenden Erwerbsminderungsrenten bei der gesetzlich vorgegebenen verbesserten Berücksichtigung von Zurechnungszeiten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die am 8. Oktober 1964 in Polen geborene und seit 1988 im Bundesgebiet lebende (nicht als Vertriebene anerkannte) Klägerin begehrt eine Neuberechnung der ihr zuerkannten Erwerbsminderungsrente.

Nach dem erfolgreichen Abschluss des polnischen Gymnasiums im Mai 1983 war die Klägerin im polnischen Post- und Fernmeldedienst tätig. Im Schreiben vom 18. August 1988 (Bl. 81 VV) bestätigte das I., dass die Klägerin vom 1. Juni 1983 bis zum 18. August 1988 als Telefonistin gearbeitet habe, ihr seien zuletzt die Aufgaben eines Vorstehers des Postamtes in J. übertragen worden.

Im polnischen Legitimationsbuch ist allerdings diese Tätigkeit erst unter dem Datum vom 12. Dezember 1983 erfasst worden (Bl. 63 GA).