BVerwG - Beschluss vom 05.12.2016
6 B 17.16
Normen:
VwGO § 57 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 1; ZPO § 222 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 245/14

Neubewertung der in einem Abschlusszeugnis benoteten Pflicht- und Wahlpflichtfächer; Zuerkennung des Erweiterten Sekundärabschlusses I unabhängig von einem solchen Neubewertungsanspruch; Hinreichende Grundlage für eine zutreffende materielle Beurteilung der Prüfungsleistung; Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist; Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds; Ordnungsgemäße Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und korrekte Eingabe der Empfängernummer

BVerwG, Beschluss vom 05.12.2016 - Aktenzeichen 6 B 17.16

DRsp Nr. 2017/986

Neubewertung der in einem Abschlusszeugnis benoteten Pflicht- und Wahlpflichtfächer; Zuerkennung des Erweiterten Sekundärabschlusses I unabhängig von einem solchen Neubewertungsanspruch; Hinreichende Grundlage für eine zutreffende materielle Beurteilung der Prüfungsleistung; Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist; Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds; Ordnungsgemäße Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und korrekte Eingabe der Empfängernummer

1. Bei dem Einsatz eines Telefaxgerätes für die Zusendung fristwahrender Schriftsätze an das Gericht hat der Nutzer mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24:00 Uhr zu rechnen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass häufig gerade die Abend- und Nachtstunden wegen günstigerer Tarife oder wegen drohenden Fristablaufs genutzt werden, um Schriftstücke noch fristwahrend per Telefax zu übermitteln. Dem ist vom Rechtsuchenden gegebenenfalls durch einen zeitlichen "Sicherheitszuschlag" Rechnung zu tragen.