I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Änderungsbefugnis des Antragsgegners (Finanzamt -FA-) der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. Das FA hat aufgrund einer Betriebsprüfung (BP) die Besteuerungsgrundlagen der Einkommensteuer (Einkommensteuer), Umsatzsteuer (USt) und der Gewerbesteuermeßbeträge (GewStMB) 1993-1997 geändert.
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