FG München - Urteil vom 27.06.2018
1 K 3315/16

neue Tatsache

FG München, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 1 K 3315/16

DRsp Nr. 2019/9007

neue Tatsache

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt berechtigt war, Steuerbescheide aufgrund neuer Tatsachen zu ändern.

Die Kläger werden vom beklagten Finanzamt für die Streitjahre 2010-2012 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Veranlagungen erfolgten zunächst unstreitig und erklärungsgemäß mit Bescheiden vom ## (für 2010), ## (für 2011) und ## (für 2012). In den Steuererklärungen hatte der Kläger in der Zeile 5 der Anlage Vorsorgeaufwand "Beiträge [...] zu [...] berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen" jeweils einen Betrag von # € (2010 und 2011) sowie # € (2012) angegeben. In den Zeilen 8-10 der Anlage, in der bestimmte Arbeitgeberanteile angegeben werden können, hatte der Kläger keine Beträge eingetragen.