FG München - Urteil vom 25.08.2003
7 K 4735/00
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Neue Tatsache bei erstmaliger Aktivierung eines Geschäftswertes nach Außenprüfung; Körperschaftsteuer 1992; Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1992

FG München, Urteil vom 25.08.2003 - Aktenzeichen 7 K 4735/00

DRsp Nr. 2003/14024

"Neue Tatsache" bei erstmaliger Aktivierung eines Geschäftswertes nach Außenprüfung; Körperschaftsteuer 1992; Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1992

Eine neue Tatsache, die zur Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung zu Lasten des Steuerpflichtigen berechtigt, liegt nicht vor, wenn das FA aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung die Differenz zwischen dem bei einer Teilbetriebsveräußerung gezahlten Kaufpreis einerseits und der Summe der Buchwerte der übertragenen Wirtschaftsgüter andererseits aufgrund einer anderweitigen rechtlichen und betragsmäßigen Bewertung nicht anteilig den einzelnen übertragenen Wirtschaftsgütern zuordnet, sondern dem erstmals gebildeten Bilanzposten "Geschäftswert".

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.