FG München - Urteil vom 25.08.2003
7 K 5149/00
Normen:
AO (1977) § 160 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Neue Tatsache bei Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; Körperschaftsteuer 1995 und 1996; Gewerbesteuermessbetrag 1995 und 1996; Umsatzsteuer 1995 und 1996

FG München, Urteil vom 25.08.2003 - Aktenzeichen 7 K 5149/00

DRsp Nr. 2003/14025

"Neue Tatsache" bei Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; Körperschaftsteuer 1995 und 1996; Gewerbesteuermessbetrag 1995 und 1996; Umsatzsteuer 1995 und 1996

Eine "neue Tatsache", die zur Änderung eines bestandskräftigen Schätzungsbescheides zugunsten eines Steuerpflichtigen führt, liegt nicht vor, wenn bei Anwendung einer anderen Schätzungsmethode ein anderes Schätzungsergebnis ermittelt wird.

Normenkette:

AO (1977) § 160 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Einzelhandel mit .... Im Zeitraum vom 28. Oktober 1996 bis zum 28. Juli 1997 führte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 1989 bis 1993 durch. Im Zuge der Betriebsprüfung teilte die Klägerin mit Schreiben vom 7. April 1997 mit, dass in den Steuererklärungen der Klägerin (u.a.) für die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996 (Streitjahre) die erzielten Umsätze nicht vollständig enthalten seien; über die bereits erklärten Umsätze hinaus seien daher folgende weiteren Umsätze nachzumelden:

1995:

ca. 360.000 DM

1996:

ca. 590.000 DM.