FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 03.07.2002
1 K 196/00
Normen:
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 10e Abs. 1 ;

Neue Tatsache bei unrichtiger Angabe des Zeitpunkts der Bezugsfertigkeit eines Hauses als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von § 10e EStG; Einkommensteuer 1994

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 03.07.2002 - Aktenzeichen 1 K 196/00

DRsp Nr. 2002/15521

Neue Tatsache bei unrichtiger Angabe des Zeitpunkts der Bezugsfertigkeit eines Hauses als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von § 10e EStG; Einkommensteuer 1994

Setzt der Steuerpflichtige ein Hausgrundstück nach dem Erwerb über mehrere Jahre mit einem Aufwand von mehreren 100000 DM in Stand und hat er im ersten Jahr nach dem Erwerb die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG beantragt und erklärt, das Haus sei fertiggestellt und werde von ihm bewohnt, so ist das FA nicht aufgrund unzureichender Sachverhaltsermittlung oder nach Treu und Glauben daran gehindert, den bestandskräftig gewordenen Bescheid aufgrund neuer Tatsachen zu ändern und den Steuerabzugsbetrag wieder rückgängig machen, wenn sich erst aus der Steuererklärung und den beigefügten Rechnungen (u.a. für Heizungs- und Sanitärarbeiten) für das Folgejahr der Schluss aufdrängte, dass das Haus tatsächlich erst später bezugsfertig geworden ist.

Normenkette:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 10e Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Befugnis des Beklagten zur Änderung des streitigen Einkommensteuerbescheides für 1994.

Der Kläger erwarb im Jahre 1993 das Hausgrundstück F.-St. 3 in D. In der Folge wurde das Haus mit einem Aufwand von mehr als 300.000 DM renoviert.