FG Hessen - Urteil vom 11.07.2006
5 K 4168/02
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 175 ; EStG § 3 Nr. 9 § 24 Nr. 1b § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Neue Tatsache; Entschädigung; Maschineller Prüfhinweis; Mehrere Zahlungen; Raten; Einheitliche Abfindung; Ruhestand; Ermäßigter Steuersatz - Neue Tatsache für die spätere höhere Steuer bei Entschädigungszahlungen

FG Hessen, Urteil vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 5 K 4168/02

DRsp Nr. 2007/11005

Neue Tatsache; Entschädigung; Maschineller Prüfhinweis; Mehrere Zahlungen; Raten; Einheitliche Abfindung; Ruhestand; Ermäßigter Steuersatz - Neue Tatsache für die spätere höhere Steuer bei Entschädigungszahlungen

1. Ist bei einer Entschädigungszahlung für Gehaltsausfälle zweier Jahre nicht erkennbar, dass die Entschädigung in zwei Raten gezahlt werden soll, liegt insoweit eine neue Tatsache vor, die für die spätere höhere Steuer kausal ist. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Sachbearbeiter vor Erlass des ursprünglichen Steuerbescheides eine vom Rechenzentrum maschinell erstellte Hinweismeldung nicht befolgte, die ihn dazu aufforderte, im Hinblick auf ermäßigt zu besteuernde Einkünfte beim Steuerpflichtigen weitere Unterlagen anzufordern.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 175 ; EStG § 3 Nr. 9 § 24 Nr. 1b § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand: