Der Kläger ist Rechtsnachfolger seiner in 1996 verstorbenen Ehefrau.... Die Eheleute wurden für 1987-1992 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Frau ... hatte als ehemalige Angestellte der Firma F. und G. KG von dieser Versorgungsbezüge erhalten, die in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen erklärt worden waren, und zwar in 1987 in Höhe von 39.000,-- DM, in 1988 in Höhe von 38.800,-- DM, in den Jahren 1989-1991 in Höhe von 39.000,-- DM und in 1992 in Höhe von 28.500,-- DM. Der Beklagte hat diese Bezüge in den jeweiligen Steuerbescheiden in Einklang mit den Steuererklärungen als Einkünfte im Sinn von § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesetzt.
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