Die ehemalige Klägerin, die am 18. Februar 2004 verstorbene Frau X, war Erbin ihrer am xxx verstorbenen Schwester. Frau X gab am 09.04.1997, beraten vom ihrem damaligen Steuerbevollmächtigten, eine Erbschaftsteuererklärung ab. In der Erbschaftsteuererklärung kreuzte sie unter den allgemeinen Angaben (A.4) bei der Frage, ob der Erblasser zu seinen Lebzeiten Schenkungen oder andere unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, diese Frage mit "nein" an. Auch die Frage nach Name und Anschrift des Bedachten, Zeitpunkt der Zuwendung, Art. und Wert der Zuwendung sowie das für die Veranlagung von Schenkungsteuer zuständige Finanzamt nebst Aktenzeichen füllte sie nicht aus. Die Erbschaftsteuererklärung wurde von Frau X eigenhändig unterschrieben.
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