FG Niedersachsen - Urteil vom 14.04.2004
3 K 88/99
Normen:
AO § 173 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 919
EFG 2004, 1415

Neue Tatsache; Kellerakten - Sog. Kellerakten als neue Tatsache

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.04.2004 - Aktenzeichen 3 K 88/99

DRsp Nr. 2004/11356

Neue Tatsache; Kellerakten - Sog. "Kellerakten" als neue Tatsache

1. Für die Frage der Neuheit einer Tatsache kommt es auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalls organisatorisch berufenen Dienststelle an. 2. Der Inhalt älterer, bereits im Keller oder in vergleichbaren Räumen abgelegter Akten, gilt nicht ohne weiteres als bekannt. Deren Inhalt muss die zuständige Dienststelle nur dann als bekannt gegen sich gelten lassen, wenn zur Hinzuziehung dieser Vorgänge nach den Umständen des Falles eine besondere Veranlassung bestand.

Normenkette:

AO § 173 ;

Tatbestand:

Die ehemalige Klägerin, die am 18. Februar 2004 verstorbene Frau X, war Erbin ihrer am xxx verstorbenen Schwester. Frau X gab am 09.04.1997, beraten vom ihrem damaligen Steuerbevollmächtigten, eine Erbschaftsteuererklärung ab. In der Erbschaftsteuererklärung kreuzte sie unter den allgemeinen Angaben (A.4) bei der Frage, ob der Erblasser zu seinen Lebzeiten Schenkungen oder andere unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, diese Frage mit "nein" an. Auch die Frage nach Name und Anschrift des Bedachten, Zeitpunkt der Zuwendung, Art. und Wert der Zuwendung sowie das für die Veranlagung von Schenkungsteuer zuständige Finanzamt nebst Aktenzeichen füllte sie nicht aus. Die Erbschaftsteuererklärung wurde von Frau X eigenhändig unterschrieben.