Streitig sind im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit der Änderung eines auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Feststellungsbescheides sowie die steuerrechtliche Beurteilung eines so genannten „Abschreibungsdarlehens”.
Die Klägerin betrieb im Zeitraum 1. Mai 2004 bis 31. Januar 2008 die Gaststätte „X” in … und erzielte hieraus gewerbliche Einkünfte (§ 15 Einkommensteuergesetz – EStG ). Ihren Gewinn ermittelte sie durch Einnahmen Überschuss Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.
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