BFH - Urteil vom 14.05.2003
II R 25/01
Normen:
AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1395

Neue Tatsache, nachträgliches Bekanntwerden

BFH, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen II R 25/01

DRsp Nr. 2003/11464

Neue Tatsache, nachträgliches Bekanntwerden

Eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache, die zu einer veränderten Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse führt, rechtfertigt eine Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, denn durch sie wird die Haupttatsache nachträglich bekannt (Anschluss an BFH-Urt. v. 6.12.1994 - IX R 11/91, BStBl II 1995, 192).

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Durch privatschriftliche Vereinbarung vom 7. November 1981 beauftragte der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) die B-GmbH, für ihn acht Eigentumswohnungen zu Gesamtkosten von 2 223 955 DM zu erwerben. Die B-GmbH sollte auf Grund des vereinbarten Betreuungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages alle Verträge zum Erwerb der Wohnungen abschließen sowie die kaufmännische Geschäftsbesorgung einschließlich der Beschaffung des Fremdkapitals übernehmen. Der Kläger erteilte der B-GmbH hierzu notarielle Vollmacht.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. August 1982 erwarb der Kläger --dabei vertreten durch die B-GmbH-- das Wohnungseigentum an den acht Wohnungen zum Preis von insgesamt 1 563 848,49 DM einschließlich Mehrwertsteuer.