I. Durch privatschriftliche Vereinbarung vom 7. November 1981 beauftragte der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) die B-GmbH, für ihn acht Eigentumswohnungen zu Gesamtkosten von 2 223 955 DM zu erwerben. Die B-GmbH sollte auf Grund des vereinbarten Betreuungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages alle Verträge zum Erwerb der Wohnungen abschließen sowie die kaufmännische Geschäftsbesorgung einschließlich der Beschaffung des Fremdkapitals übernehmen. Der Kläger erteilte der B-GmbH hierzu notarielle Vollmacht.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. August 1982 erwarb der Kläger --dabei vertreten durch die B-GmbH-- das Wohnungseigentum an den acht Wohnungen zum Preis von insgesamt 1 563 848,49 DM einschließlich Mehrwertsteuer.
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