FG Niedersachsen - Urteil vom 29.08.2000
8 K 804/99
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Neue Tatsache; Schätzungsgrundlage; Vermutung; Verdachtsmoment; Wahrscheinlichkeit - Nachträglich bekannt gewordene Schätzungsgrundlagen und neue Tatsache i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.08.2000 - Aktenzeichen 8 K 804/99

DRsp Nr. 2004/796

Neue Tatsache; Schätzungsgrundlage; Vermutung; Verdachtsmoment; Wahrscheinlichkeit - Nachträglich bekannt gewordene Schätzungsgrundlagen und neue Tatsache i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

1. Vermutungen, Verdachtsmomente und Wahrscheinlichkeiten sind keine Tatsachen. Eine Tatsache besteht erst, wenn über einen Lebensvorgang Gewissheit herrscht. Auch die Schätzung ist keine Tatsache. 2. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglich bekannt gewordener Schätzungsgrundlagen ist nur möglich, wenn die nachträglich entstandene Hilfstatsache einen sicheren Schluss auf die (innere) Haupttatsache ermöglicht. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO trägt das FA.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Einkommensteuerbescheid gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ändern durfte und in welcher Höhe ggf. Trinkgelder als Arbeitslohn anzusetzen sind.