FG München - Urteil vom 18.10.2006
1 K 1364/06
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Neue Tatsache: Unterlassener Eintrag auf Formular ist grobes Verschulden

FG München, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 1 K 1364/06

DRsp Nr. 2007/6452

Neue Tatsache: Unterlassener Eintrag auf Formular ist grobes Verschulden

Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden einer neuen Tatsache trägt der Steuerpflichtige, der eine ausdrücklich gestellte Frage auf dem ESt-Erklärungsformular nicht beantwortet (hier: Unterhalt an bedürftige Personen).

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).