Neue Tatsache: Unterlassener Eintrag auf Formular ist grobes Verschulden
FG München, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 1 K 1364/06
DRsp Nr. 2007/6452
Neue Tatsache: Unterlassener Eintrag auf Formular ist grobes Verschulden
Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden einer neuen Tatsache trägt der Steuerpflichtige, der eine ausdrücklich gestellte Frage auf dem ESt-Erklärungsformular nicht beantwortet (hier: Unterhalt an bedürftige Personen).