FG Niedersachsen - Urteil vom 31.03.2005
3 K 165/04
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Neue Tatsache; Unvollständigkeit; Steuererklärung; Grobes Verschulden; Spende - Neue Tatsache bei nicht vollständiger Steuererklärung

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 3 K 165/04

DRsp Nr. 2005/10232

Neue Tatsache; Unvollständigkeit; Steuererklärung; Grobes Verschulden; Spende - Neue Tatsache bei nicht vollständiger Steuererklärung

1. Zum Begriff des groben Verschuldens i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. 2. Gibt ein Stpfl. eine Steuererklärung ab, in der er keinerlei Spenden geltend macht, kann eine bestandskräftige Veranlagung nicht wegen neuer Tatsachen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO mit der Begründung geändert werden, die fehlende Eintragung zweier Geldspenden sei übersehen worden.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 2001 noch geändert werden kann.

Der Kläger reichte am 18.07.2003 beim Finanzamt die von seinem Steuerberater erstellte Einkommensteuererklärung 2001 ein. In der Einkommensteuererklärung machte er keinerlei Spenden geltend. Das Finanzamt folgte bei der Veranlagung den Angaben in der Einkommensteuererklärung und veranlagte erklärungsgemäß. Der Einkommensteuerbescheid 2001 wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 31.10.2003 beantragte der Kläger, die Einkommensteuerfestsetzung zu ändern und zwei Geldspenden an den Verein "A" e.V. in Höhe von insgesamt 1.431,62 EUR zu berücksichtigen.