FG Niedersachsen vom 10.09.1998
XI 202/95
Fundstellen:
EFG 1999, 154

Neue Tatsachen bei aktenloser Bearbeitung

FG Niedersachsen, vom 10.09.1998 - Aktenzeichen XI 202/95

DRsp Nr. 2001/3109

Neue Tatsachen bei aktenloser Bearbeitung

Werden Steuerpflichtige im sog. "aktenlosen Verfahren" veranlagt, gelten später bekanntgewordene Tatsachen nicht als neu i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, sofern sich dem Finanzamt nach dem Inhalt einer fiktiven Steuerakte mit den Vorgängen der beiden vorangegangenen Jahre Ermittlungen aufgedrängt haben.

Für die Praxis:

1. Auch der BFH hat das Vorliegen von neuen Tatsachen verneint, wenn die Tatsache dem Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre, sofern der Steuerpflichtige seinerseits seiner Mitwirkungspflicht voll genügt hat (BFH vom 13.11.1985, BStBl II 1986, 241).