1. Auch der BFH hat das Vorliegen von neuen Tatsachen verneint, wenn die Tatsache dem Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre, sofern der Steuerpflichtige seinerseits seiner Mitwirkungspflicht voll genügt hat (BFH vom 13.11.1985, BStBl II 1986, 241).
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