Die Beschwerde ist --wenn nicht unzulässig-- jedenfalls unbegründet. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, weil der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt.
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