BFH - Beschluss vom 03.07.2006
IV B 98/05
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2226
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 52/05

Neue Tatsachen; grobes Verschulden

BFH, Beschluss vom 03.07.2006 - Aktenzeichen IV B 98/05

DRsp Nr. 2006/25932

Neue Tatsachen; grobes Verschulden

1. Lässt ein Stpfl. einen Bescheid bestandskräftig werden, liegt ein grob fahrlässiges Verhalten i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, wenn sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Notwendigkeit weiterer Angaben hätte aufdrängen müssen.2. Krankheit entschuldet die Fristverwirkung nur, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt oder so schwerwiegend ist, dass dem Stpfl. weder die Wahrung der Frist noch die Bestellung eines Vertreters möglich sind.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist --wenn nicht unzulässig-- jedenfalls unbegründet. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, weil der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt.