BFH - Beschluss vom 31.01.2006
II B 33/05
Normen:
AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 911
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 337/00

Neue Tatsachen i. S. von § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; Ursächlichkeit; Divergenz

BFH, Beschluss vom 31.01.2006 - Aktenzeichen II B 33/05

DRsp Nr. 2006/7664

Neue Tatsachen i. S. von § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; Ursächlichkeit; Divergenz

1. Die Änderung eines Steuerbescheids gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO setzt die Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache voraus; außerdem muss die Unkenntnis des FA von dieser Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung ursächlich gewesen sein. Daran fehlt es, wenn das FA in Kenntnis des vollen Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte.2. Die Rüge der unzutreffenden Rechtsanwendung bezeichnet keine Divergenz und kann allein nicht zur Zulassung der Revision führen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe: