Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des FA ist die Zulassung der Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- in der im Streitfall maßgeblichen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757) erforderlich. Die Vorentscheidung entspricht den in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgestellten Grundsätzen.
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