BFH - Beschluß vom 16.01.2002
VIII B 96/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 621

Neue Tatsachen; nachträgliches Bekanntwerden

BFH, Beschluß vom 16.01.2002 - Aktenzeichen VIII B 96/01

DRsp Nr. 2002/4023

Neue Tatsachen; nachträgliches Bekanntwerden

Es ist höchstrichterlich entschieden, dass die Tatsachen oder Beweismittel den Personen nachträglich bekannt geworden sein müssen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten, d. h., dass sich das FA die positive Kenntnis seines Vorstehers, des zuständigen Sachgebietsleiters und des zuständigen Sachbearbeiters zurechnen lassen muss.

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des FA ist die Zulassung der Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- in der im Streitfall maßgeblichen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757) erforderlich. Die Vorentscheidung entspricht den in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgestellten Grundsätzen.