Neue Tatsachen; Umfang der Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (hier: Bezug von Versorgungseinkünften aus den USA); Treu und Glauben; Berichtigung der Steuererklärung; Einkommensteuern 1997 bis 2000
FG Bremen, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 1 K 639/02 (3) - Aktenzeichen 1 K 642/02 (3)
DRsp Nr. 2004/12230
Neue Tatsachen; Umfang der Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (hier: Bezug von Versorgungseinkünften aus den USA); Treu und Glauben; Berichtigung der Steuererklärung; Einkommensteuern 1997 bis 2000
1. Der Steuerpflichtige verletzt seine Mitwirkungspflicht grob, wenn er über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg seine von einer Auslandskasse bezogenen Versorgungseinkünfte nicht in seiner Steuererklärung offenlegt, die in den Steuererklärungsvordrucken ausdrücklich gestellten Fragen nach dem ausgeübten Beruf, der erzielten Einkunftsart, nach ausländischen Einkünften und Steuern, nach Versorgungsbezügen sowie nach steuerfreiem Arbeitslohn aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen und zwischenstaatlichen Übereinkommen nicht beantwortet und hierzu vorhandene Unterlagen nicht vorlegt.2. Der Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen kann Vertrauensschutz nach Treu und Glauben nicht entgegengehalten werden, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt ausdrücklich schriftlich mitgeteilt hat, dass er sich der steuerlichen Behandlung der verschwiegenen Einkünfte, nämlich der Besteuerung mit dem Progressionsvorbehalt nach § 32bEStG, anschließt. Durch Abgabe dieser Erklärung entspricht der Steuerpflichtige der ihm gemäß § 153 Abs. 1AO obliegenden gesetzlichen Berichtigungspflicht.
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