Die Kläger erwarben 1993 zum Preise von 200.000 DM in O ein Einfamilienhaus, das sie nach umfangreichen Renovierungsarbeiten seit Ende dieses Jahres eigenwohnlich nutzen (Bl. 32; ESt 93). Für den Grundstückserwerb erhielten sie ab dem Erwerbsjahr die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG (Bl. 32).
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