FG Saarland - Urteil vom 17.03.2004
1 K 196/01
Normen:
EStG (1997) § 10e Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;

Neueindeckung des Daches unter Beibehaltung der Dachform führt nicht zu nach § 10e EStG begünstigtem Herstellungsaufwand; Sanierung auf Raten; Einkommensteuer 1999

FG Saarland, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 1 K 196/01

DRsp Nr. 2004/7682

Neueindeckung des Daches unter Beibehaltung der Dachform führt nicht zu nach § 10e EStG begünstigtem Herstellungsaufwand; Sanierung auf Raten; Einkommensteuer 1999

1. Wird das erneuerungsbedürftige Hausdach ersetzt und dabei unter Beibehaltung seiner Form grundlegend saniert, so stellt sich die Neueindeckung des Daches nicht als Herstellungsaufwand, sondern als typischer und somit im Rahmen der Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG nicht steuerwirksamer Erhaltungsaufwand dar. 2. Der bloße Umstand, dass für erforderlich gehaltene Gebäudemodernisierungsmaßnahmen nur deshalb über einen längeren Zeitraum verteilt werden, weil dem Steuerpflichtigen die Finanzmittel fehlen, um sie in einem Zug durchführen zu können, führt nicht zwangsläufig zu steuerwirksamem Herstellungsaufwand.

Normenkette:

EStG (1997) § 10e Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger erwarben 1993 zum Preise von 200.000 DM in O ein Einfamilienhaus, das sie nach umfangreichen Renovierungsarbeiten seit Ende dieses Jahres eigenwohnlich nutzen (Bl. 32; ESt 93). Für den Grundstückserwerb erhielten sie ab dem Erwerbsjahr die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG (Bl. 32).