OLG Koblenz - Beschluss vom 11.09.2019
2 Ws 421/19
Normen:
RVG § 21 Abs. 1; RVG § 58 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2090 Js 29752/10

Neuer Rechtszug bei Rückverweisung

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 2 Ws 421/19

DRsp Nr. 2019/16860

Neuer Rechtszug bei Rückverweisung

Wird nach Erhebung der Gebührenbeschwerde ein rechtskräftiges Urteil gefällt, so überholt dieses das Rechtsmittel der Beschwerde nicht. Die Rückverweisung des Rechtsstreites an die untere Instanz begründet immer einen neuen Rechtszug im gebührenrechtlichen Sinn.

Tenor

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Wingerter wird der Beschluss der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Mai 2019 aufgehoben.

Auf die Erinnerung des zuvor genannten Rechtsanwalts wird die Gebührenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 7. Februar 2019 dahingehend abgeändert, dass Rechtsanwalt Wingerter für seine Tätigkeit in der Zeit vom 6. April 2017 bis zum 21. November 2018 ein Vorschuss auf die Pflichtverteidigergebühren in Höhe von

5.383,08 Euro

zu gewähren ist.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG).

Normenkette:

RVG § 21 Abs. 1; RVG § 58 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.