FG Berlin - 8 K 8528/02 - 7.11.2005 (EFG 2006, 764),
Neues Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 bei innenfinanzierten Anschaffungen
BFH, Urteil vom 05.06.2007 - Aktenzeichen I R 106/05
DRsp Nr. 2007/16926
Neues Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 bei innenfinanzierten Anschaffungen
»1. Überwiegend neues Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (Bestätigung der Senatsurteile vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829, und vom 8. August 2001 I R 29/00, BFHE 196, 178, BStBl II 2002, 392; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 17. Juni 2002, BStBl I 2002, 629 i.V.m. BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455 Tz. 09).2. Innenfinanzierte Anschaffungen führen jedenfalls dann zu neuem Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999, wenn es sich um einen Fall des Branchenwechsels handelt.«
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die bei der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) zum 31. Dezember 1999 festgestellten Verlustvorträge gemäß § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999) im Streitjahr 2000 vom Verlustabzug ausgeschlossen sind.
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