BFH - Beschluß vom 02.05.2002
VI B 158/99

Neues Zulassungsrecht

BFH, Beschluß vom 02.05.2002 - Aktenzeichen VI B 158/99

DRsp Nr. 2002/10026

Neues Zulassungsrecht

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht.2. Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. FGO) ist nicht bereits dann gegeben, wenn das FG eine von ihm erkannte und inhaltlich akzeptierte BFH-Rspr. nicht in der Weise auf den konkreten Einzelfall angewandt hat, wie ein Beteiligter dies begehrt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensmangel rügen, ist die Beschwerde unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (FGO a.F.) entspricht (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).