BFH - Beschluß vom 22.04.2002
XI B 101/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1047

Neues Zulassungsrecht; Darlegung der Revisionszulassungsgründe

BFH, Beschluß vom 22.04.2002 - Aktenzeichen XI B 101/01

DRsp Nr. 2002/10001

Neues Zulassungsrecht; Darlegung der Revisionszulassungsgründe

Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder Einheitlichkeit der Rspr. im allgemeinen Interesse liegt.

Gründe:

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nrn. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt. Dazu enthält die Beschwerdebegründung keine Angaben.