BFH - Beschluß vom 16.04.2002
X B 140/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1046

Neues Zulassungsrecht; Divergenz i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. FGO n.F.

BFH, Beschluß vom 16.04.2002 - Aktenzeichen X B 140/01

DRsp Nr. 2002/7389

Neues Zulassungsrecht; Divergenz i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. FGO n.F.

1. Eine die einheitliche Rspr. i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 der FGO n.F. gefährdende Abweichung liegt vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, eines anderes Oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG.2. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht nicht aus. Keine Abweichung ist gegeben, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rspr. ausgeht, diese aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalles anwendet. Nicht die Unrichtigkeit des angefochtenen FG-Urteils im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen rechtfertigt die Revision.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) gerügten Abweichungen der angefochtenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht vorliegen.