BFH - Beschluß vom 30.04.2002
X B 151/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Neues Zulassungsrecht; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz; Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluß vom 30.04.2002 - Aktenzeichen X B 151/01

DRsp Nr. 2002/13868

Neues Zulassungsrecht; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz; Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2. FGO -ÄndG ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d. h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. 2. Macht ein Beschwerdeführer geltend, die Einheitlichkeit der Rspr. sei gestört, weil das FG von der Rechtsauffassung des BFH oder eines anderen Gerichts abgewichen sei, muss er - ebenso wie nach altem Recht - die Divergenzentscheidung so genau - mit Datum und Aktenzeichen und/oder Fundstelle - bezeichnen, dass deren Identität zweifelfrei ermittelt werden kann.