BFH - Beschluß vom 16.04.2002
X B 102/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1045

Neues Zulassungsrecht; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

BFH, Beschluß vom 16.04.2002 - Aktenzeichen X B 102/01

DRsp Nr. 2002/9998

Neues Zulassungsrecht; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach der FGO -Novelle.2. Der Zulassungsgrund "Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr." erfasst u. a. auch die Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von Entscheidungen des BFH. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, in substantiierter Form tragende Rechtssätze des angefochtenen FG-Urteils einerseits und einer Entscheidung des BFH andererseits gegenüberzustellen und auf diese Weise eine Divergenz darzutun.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.-- entspricht.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt.