BFH - Urteil vom 26.02.2003
VI R 124/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
BB 2003, 1219
BB 2003, 1365
BFH/NV 2003, 986
BFHE 202, 104
BStBl II 2004, 69
DB 2003, 1255
DStRE 2003, 777
NZM 2003, 567
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1454/00

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

BFH, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen VI R 124/01

DRsp Nr. 2003/8145

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

»1. Nutzt ein Steuerpflichtiger, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer, so fällt diese jedenfalls dann noch unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn sie an die Privatwohnung unmittelbar angrenzt.2. Die unmittelbare räumliche Nähe der zusätzlichen Wohnung begründet in einem solchen Fall die notwendige innere Verbindung mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vertriebsleiter und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei seinem Arbeitgeber steht ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung.

Zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin, bewohnt der Kläger eine Wohnung im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses, das in vier Wohneinheiten aufgeteilt ist. Eine zweite, kleinere Wohnung, die ebenfalls im Dachgeschoss dieses Hauses liegt, nutzt der Kläger als Arbeitszimmer. Beide Wohnungen sind nicht unmittelbar miteinander verbunden, sondern können nur jeweils vom Flur des Treppenhauses aus betreten werden. Sie wurden aufgrund eines einheitlichen Mietvertrages angemietet. Bei der kleineren, als Arbeitszimmer genutzten Wohnung handelt es sich um ein 34 qm großes Apartment, das aus einem Raum mit einer Kochnische, einer Diele und einem Bad besteht.