BFH - Urteil vom 26.02.2003
VI R 125/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
BB 2003, 1219
BB 2003, 1367
BFH/NV 2003, 988
BFHE 202, 109
BStBl II 2004, 72
DB 2003, 1257
DStR 2003, 974
NZM 2003, 567
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 31.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5236/99

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

BFH, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen VI R 125/01

DRsp Nr. 2003/8146

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

»1. Nutzt ein Steuerpflichtiger, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer, so fällt diese jedenfalls dann noch unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn sie der Privatwohnung auf derselben Etage unmittelbar gegenüberliegt.2. Die unmittelbare räumliche Nähe der zusätzlichen Wohnung begründet in einem solchen Fall die notwendige innere Verbindung mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein Arbeitszimmer in einer zusätzlich angemieteten und allein zu Erwerbszwecken genutzten Zweitwohnung, die auf der gleichen Etage wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen und seiner Familie liegt, unter die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) fällt.