BFH - Urteil vom 26.02.2003
VI R 156/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
BB 2003, 1219
BB 2003, 1364
BFH/NV 2003, 989
BFHE 202, 116
BStBl II 2004, 75
DStR 2003, 1021
NZM 2003, 566
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 967/99

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

BFH, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen VI R 156/01

DRsp Nr. 2003/8147

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

»Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist grundsätzlich ein "häusliches" Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Handelsvertreter und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zum 1. Juli des Streitjahres 1996 wechselte er den Arbeitgeber. Bei beiden Arbeitgebern standen ihm keine Arbeitsplätze zur Verfügung.

Zusammen mit seiner Ehefrau bewohnt er ein Einfamilienhaus, das neben dem Erdgeschoss über ein Dachgeschoss verfügt. Die Fläche des privat genutzten Erdgeschosses beträgt 146 qm. Das gesamte Dachgeschoss von 110 qm nutzt der Kläger als Büro. Die Einrichtung besteht nach den Angaben des Klägers aus vier Schreibtischen, Aktenschränken und drei Computer-Arbeitsplätzen.

Für das Büro machte der Kläger mit der Einkommensteuererklärung 1996 Werbungskosten in Höhe von 31 995 DM geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte diese lediglich in Höhe von 2 400 DM an.