I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Handelsvertreter und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zum 1. Juli des Streitjahres 1996 wechselte er den Arbeitgeber. Bei beiden Arbeitgebern standen ihm keine Arbeitsplätze zur Verfügung.
Zusammen mit seiner Ehefrau bewohnt er ein Einfamilienhaus, das neben dem Erdgeschoss über ein Dachgeschoss verfügt. Die Fläche des privat genutzten Erdgeschosses beträgt 146 qm. Das gesamte Dachgeschoss von 110 qm nutzt der Kläger als Büro. Die Einrichtung besteht nach den Angaben des Klägers aus vier Schreibtischen, Aktenschränken und drei Computer-Arbeitsplätzen.
Für das Büro machte der Kläger mit der Einkommensteuererklärung 1996 Werbungskosten in Höhe von 31 995 DM geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte diese lediglich in Höhe von 2 400 DM an.
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