BFH - Urteil vom 26.02.2003
VI R 160/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
AuA 2003, 35
BB 2003, 1219
BB 2003, 1368
BFH/NV 2003, 985
BFHE 202, 101
BStBl II 2003, 515
DB 2003, 1254
DStR 2003, 976
NZM 2003, 566
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5068/98

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

BFH, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen VI R 160/99

DRsp Nr. 2003/8148

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

»Werden im Keller eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so kann es sich hierbei um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer handeln, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG fällt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Diplomwirtschaftsingenieurin und als Steuerassistentin nichtselbständig tätig. Sie bewohnt seit 1994 eine im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegene Drei-Zimmer-Wohnung. Zu dieser Wohnung gehört auch ein elf qm großer Abstellraum im Keller.

Im Streitjahr (1997) mietete die Klägerin in demselben Haus von einem anderen Vermieter zwei weitere, zusammenhängende Kellerräume an. Diese nutzte sie als Arbeitszimmer, und zwar zur Vor- und Nachbereitung ihrer beruflichen Tätigkeit, für Literaturarbeiten und zu Studienzwecken. Die Dauer der Nutzung betrug den Angaben der Klägerin zufolge wöchentlich 15 Stunden. Die Kellerräume waren mit drei Regalen, einem Schreibtisch, Bürostuhl, Teppich, Beleuchtung, PC nebst Drucker und Radio ausgestattet.