I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Diplomwirtschaftsingenieurin und als Steuerassistentin nichtselbständig tätig. Sie bewohnt seit 1994 eine im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegene Drei-Zimmer-Wohnung. Zu dieser Wohnung gehört auch ein elf qm großer Abstellraum im Keller.
Im Streitjahr (1997) mietete die Klägerin in demselben Haus von einem anderen Vermieter zwei weitere, zusammenhängende Kellerräume an. Diese nutzte sie als Arbeitszimmer, und zwar zur Vor- und Nachbereitung ihrer beruflichen Tätigkeit, für Literaturarbeiten und zu Studienzwecken. Die Dauer der Nutzung betrug den Angaben der Klägerin zufolge wöchentlich 15 Stunden. Die Kellerräume waren mit drei Regalen, einem Schreibtisch, Bürostuhl, Teppich, Beleuchtung, PC nebst Drucker und Radio ausgestattet.
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