Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Neufeststellung der Witwenrente nach dem vorletzten (ersten) Ehemann ohne Berücksichtigung von (versehentlich) zu hoch gezahlten Leistungen aus der Versorgung der Post des zweiten Ehemannes, die sie in Höhe von 17.000 Euro nach Urteilen des Landgerichts (LG) Stuttgart bzw. des Oberlandesgerichtes (OLG) Stuttgart nicht zurückzahlen muss.
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