Streitig ist die Höhe der festzusetzenden Investitionszulage.
Die Klägerin betreibt Innenausbau und die Herstellung von Möbeln aller Art. Mit Antrag vom 22. September 1993 beantragte sie eine Investitionszulage nach dem Investitions-zulagengesetz (InvZulG) in Höhe von 117.766 DM für Wirtschaftsgüter, die sie in 1992 angeschafft hatte (8 v. H. von 1.176.505 DM und 12 v. H. von 197.053 DM). Abweichend davon setzte der Beklagte die Investitionszulage mit Bescheid vom 28. März 1994 auf 91.441 DM fest; er ließ dabei neben Aufwendungen für Schulungen des Personals die Kosten für Generalreparaturen und den Umbau einer Homaganlage KF 44 (Pos. 1 u. 2 des Investitionszulagenantrags) unberücksichtigt. Für das Streitjahr 1993 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 15. September 1994 die Investitionszulage antragsgemäß auf 24.720 DM (20 v. H. von 123.601 DM) fest.
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