FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.03.2004
1 K 469/99
Normen:
lnvZulG (1996) § 2 S. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1013

Neuheit eines Wirtschaftsguts im Sinne des InvZulG; Neue Idee; Investitionszulage 1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 1 K 469/99

DRsp Nr. 2004/11017

"Neuheit" eines Wirtschaftsguts im Sinne des InvZulG; Neue Idee; Investitionszulage 1996

1. Eine unter Verwendung verschiedener erworbener Einzelteile hergestellte Kompostieranlage ist kein im Sinne von § 2 Satz 1 InvZulG 1996 "neues" Wirtschaftsgut, wenn die hinzu erworbenen Teile, deren Teilwert insgesamt 10 % des Teilwerts der Maschine überschreitet, beim Veräußerer Bestandteile einer anderen Maschine gewesen sind, bei der sich während der Probeläufe herausstellte, dass sie den ihr zugedachten Zweck nicht erfüllen konnte. Die erworbenen Teile sind nicht mehr als Neuteile anzusehen, da die Nutzung der Maschine, in der sie zuvor enthalten gewesen sind, über das zur Inbetriebnahme oder zur Funktionsfähigkeitsprüfung notwendige Maß hinausgegangen ist. 2. Die Einbeziehung gebrauchter Teile wäre ausnahmsweise auch dann unschädlich, wenn mit der Herstellung der Maschine eine neue Idee verwirklicht worden wäre, die dem Unternehmer im Wettbewerb hilft. Erforderlich ist eine weltweit neue Idee in dem Sinne, dass entweder ein am Markt bisher unbekanntes Produkt entsteht, oder aber ein neuartiges Herstellungsverfahren entwickelt wird.

Normenkette:

lnvZulG (1996) § 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob eine Kompostieranlage, für welche Investitionszulage begehrt wird, ein neu hergestelltes Wirtschaftsgut ist.