BFH - Urteil vom 05.06.2003
III R 49/01
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1400

Neuherstellung einer Wohnung durch Renovierung?

BFH, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen III R 49/01

DRsp Nr. 2003/12212

Neuherstellung einer Wohnung durch Renovierung?

1. Herstellen einer Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bedeutet das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung.2. Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude können nur dann als Herstellung einer Wohnung beurteilt werden, wenn die Maßnahmen einem Neubau gleichkommen. Das Gebäude muss in seiner wesentlichen Substanz verändert werden, sodass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen. Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind.3. Instandsetzung, Renovierung und Modernisierung eines Gebäudes führen ebenso wenig zur Neuherstellung wie die sog. "Generalüberholung".

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 2 ;

Gründe: