FG Berlin - Urteil vom 29.05.2001
7 K 7344/98
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1262

Neuherstellung einer Wohnung im Zuge der umfangreichen Modernisierung eines Altgebäudes

FG Berlin, Urteil vom 29.05.2001 - Aktenzeichen 7 K 7344/98

DRsp Nr. 2001/16286

Neuherstellung einer Wohnung im Zuge der umfangreichen Modernisierung eines Altgebäudes

Von der Neuherstellung einer Wohnung kann nicht ausgegangen werden, wenn beim Umbau eines nicht nutzbaren Altgebäudes weder Außenmauern noch Fundamente im Zuge der Modernisierung ausgetauscht werden.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger schloss am 12. Dezember 1995 einen Kaufvertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung im Gebäude ... in Berlin-Friedrichshain. Der Kaufpreis betrug ... DM, Lastenwechsel und Bezug waren am 30. Dezember 1995.

Das Gebäude ... stammt aus dem Jahre 1904. Die Verkäuferin der streitigen Eigentumswohnung, die ..., erwarb das Grundstück ... im Jahre 1993 zu einem Kaufpreis von ... DM, wovon 1 Mio. DM auf den Grund und Boden und ... DM auf das Gebäude entfallen sollten.

In den Jahren 1993 bis 1995 sanierte und modernisierte die ... KG das Gebäude mit einem Aufwand von ... Mio. DM umfassend und teilte es in Wohnungseigentum auf. In einer Baubeschreibung des Architekten ... heißt es dazu u. a.: