Die Veräußerungen betrafen im Streitfall ausschließlich folgende Sachverhalte: Verkauf an Mieter unter Aufrechnung der von diesen gewährten Darlehen; Erwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung von einem Kunden und späterer Rückverkauf; Kauf vom Sohn unter Aufrechnung der diesem gewährten Darlehen und Verkauf an dessen Kunden. Das FG verneinte eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Außerdem entsprachen die Verkäufe seiner Meinung nach nicht dem typischen Bild eines gewerblichen Grundstückshandels.
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