I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über eine mögliche verfassungswidrige Beschwer aufgrund der Neuregelung des Schuldzinsenabzugs durch §§ 4 Abs. 4a, 52 Abs. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) insofern, als Unterentnahmen aus den Jahren vor 1999 nicht zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Eilverfahren begehrt der Antragsteller (Ast) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Einkommensteuer(ESt-)bescheide 2001, 2002 und 2004.
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