FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.07.2008
1 V 135/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a ; EStG § 52 Abs. 11 S. 1, 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1633

Neuregelung des Schuldzinsenabzugs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.07.2008 - Aktenzeichen 1 V 135/07

DRsp Nr. 2008/17289

Neuregelung des Schuldzinsenabzugs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Gegen die Nichtberücksichtigung von Unterentnahmen aus der Zeit vor 1999 bestehen keine ernsten verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a ; EStG § 52 Abs. 11 S. 1, 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über eine mögliche verfassungswidrige Beschwer aufgrund der Neuregelung des Schuldzinsenabzugs durch §§ 4 Abs. 4a, 52 Abs. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) insofern, als Unterentnahmen aus den Jahren vor 1999 nicht zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Eilverfahren begehrt der Antragsteller (Ast) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Einkommensteuer(ESt-)bescheide 2001, 2002 und 2004.