FG Hamburg - Urteil vom 29.04.2004
VI 75/02
Normen:
GewStG § 2 ; GewStG § 7 ; GewStG § 9 ; KStG § 14 ;

Neutralisierung von Teilwertabschreibungen im Organkreis

FG Hamburg, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen VI 75/02

DRsp Nr. 2004/13999

Neutralisierung von Teilwertabschreibungen im Organkreis

Abführungsbedingte Teilwertabschreibungen sind im Organkreis zu neutralisieren.

Normenkette:

GewStG § 2 ; GewStG § 7 ; GewStG § 9 ; KStG § 14 ;

Tatbestand:

Streitig sind Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an einer Organgesellschaft im gewerbesteuerlichen Organkreis.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der ... (AB) GmbH (im folgenden "AB") mit einem Stammkapital von 1 Mio. DM. Gesellschafterinnen der AB waren mit einer jeweils 50%-igen Beteiligung die ... (AP) Holding KG und die ... (BP) Fabrik AG. Beide waren im Streitjahr 1985 außerdem mit einer Einlage von jeweils 50 Mio. DM als atypisch stille Gesellschafter am Handelsgewerbe der AB beteiligt.

Zum 01.01.1985 war die AB zu 97,28% am Grundkapital der ... (H) AG (im folgenden H AG) beteiligt. Das entsprach einem Nennwert der Aktien i.H.v. 7.004.500 DM von insgesamt 7.200.000 DM. Der Buchwert der Beteiligung betrug 15.632.165,46 DM. Zwischen AB und der H AG hatte seit 1972 ein rechtswirksamer und durchgeführter Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestanden. AB hatte danach an außenstehende Aktionäre Garantiedividenden von insgesamt jährlich 48.080 DM zu zahlen.