FG Niedersachsen - Urteil vom 19.09.2013
6 K 38/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DStRE

Nicht abziehbare Betriebsausgaben: Aufwendungen für Golfturniere

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 6 K 38/12

DRsp Nr. 2014/65

Nicht abziehbare Betriebsausgaben: Aufwendungen für Golfturniere

Unter den Begriff der Aufwendungen für „ähnliche Zwecke” i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen insb. Aufwendungen für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Präsentation. Hierunter fällt auch der Golfsport und damit zusammenhängende Veranstaltungen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG unterstellt die Unangemessenheit der Aufwendungen nach der Art einer unwiderlegbaren Vermutung. Deshalb kann von ihrer Höhe nicht auf die Abziehbarkeit bzw. der Nichtabziehbarkeit geschlossen werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen Steuerbescheide, die im Anschluss an Feststellungen einer Außenprüfung ergangen sind; streitig ist die Einordnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Golfturnieren als nicht abziehbare Betriebsausgaben gem. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetztes (EStG).

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Betrieb einer Brauerei ist.

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