Streitig ist die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben.
Der Kläger betreibt seit 01.03.1996 eine Apotheke. Den Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01. März bis zum 28. Februar des Folgejahres.
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