Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Berücksichtigung eines Wohnrechts als bereicherungsmindernde Auflage im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung voraussetzt, dass das eingeräumte Recht auch tatsächlich ausgeübt wird.
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